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Vorlagen für Nachweise der Atemschutzgeräteträger

Der Beitrag zeigt, welche Unterlagen für Personen, Übungen und Unterweisungen sinnvoll getrennt geführt werden. Er erläutert, welche Angaben in einen Nachweis gehören und welche Aufbewahrungsvorgaben tatsächlich gelten.

Geordnete Nachweisunterlagen für Atemschutz liegen neben einer Atemschutzmaske auf einem Tisch.
Getrennte Vorlagen verhindern, dass Personenstatus, Vorsorge und Geräteprüfung vermischt werden.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Eine neue Nachweisperiode ist der passende Zeitpunkt, alte Sammellisten aufzuräumen und klare Dokumentenwege einzuführen. Wer Personenstatus, Unterweisungen, Übungen, Vorsorge und Geräteprüfungen in getrennten Beständen führt, erkennt fehlende Nachweise früher und kann sie bei einer Prüfung gezielt vorlegen. Die Dokumentation soll den einsatzbezogenen Status nachweisen, nicht möglichst viele personenbezogene Daten sammeln.

Für freiwillige Feuerwehren gilt dabei: Die konkrete Organisation, Zuständigkeit und ergänzende Anforderungen können sich aus dem jeweiligen Landesrecht, aus kommunalen Vorgaben sowie aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Die folgenden Vorlagen sind deshalb eine praxistaugliche Grundstruktur. Fachlich eingeordnet wurden sie von dem Autor dieses Beitrags.

Eine Personenakte bündelt nur die nötigen Statusangaben

Eine Personenakte ist die Übersicht für die einzelne Atemschutzgeräteträgerin oder den einzelnen Atemschutzgeräteträger. Sie beantwortet im Alltag vor allem eine Frage: Darf und kann diese Person nach dem vorliegenden dokumentierten Status im Atemschutz eingesetzt werden? Sie ersetzt weder die Übungsdokumentation noch ärztliche Unterlagen.

Diese Felder gehören in die Vorlage

  • Name, eindeutige Zuordnung zur Feuerwehr und gegebenenfalls Dienstgrad oder Funktion.
  • Status als Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger sowie Beginn, Unterbrechung oder Ende dieser Funktion.
  • Datum und Gültigkeitsende beziehungsweise Fälligkeit einschlägiger Nachweise, etwa für Unterweisung, Belastungsübung, Einsatzübung und arbeitsmedizinische Vorsorge.
  • Verweis auf den jeweiligen Einzelnachweis, beispielsweise Aktenzeichen, Ablageort oder digitaler Dokumentenverweis.
  • Bemerkungsfeld für organisatorische Einschränkungen, etwa eine vorübergehend fehlende Übung, ohne Gesundheitsdetails einzutragen.

Die Akte sollte mit eindeutigen Statuswerten arbeiten, etwa gültig, fällig, fehlt oder nicht einsetzbar. Ein Datum allein genügt nicht, wenn nicht erkennbar ist, auf welchen Nachweis es sich bezieht. Ebenso wichtig ist ein festgelegter Verantwortlicher, der Änderungen einträgt und prüft.

Medizinische Diagnosen, Laborwerte, Anamnesen und Untersuchungsbefunde gehören nicht in die Feuerwehrakte. Die Wehrführung und der Gerätewart benötigen für die Einsatzplanung nur die arbeitsmedizinisch zulässige Aussage, ob eine Vorsorge erfolgt ist, nicht deren medizinischen Inhalt. Zugriff auf die Personenakte sollten nur Personen erhalten, die diese Angaben für ihre Aufgabe benötigen.

Der Unterweisungsnachweis dokumentiert Inhalt und Teilnahme

Unterweisungen müssen sich an den konkreten Gefährdungen und Tätigkeiten orientieren. Für Atemschutzgeräteträger betrifft das beispielsweise das sichere Anlegen und Benutzen der Ausrüstung, Notfallverfahren, Hygiene, Kommunikation, Grenzen der Einsatzfähigkeit und örtliche Regelungen. Eine bloße Themenüberschrift wie „Atemschutz“ macht später nicht nachvollziehbar, was tatsächlich vermittelt wurde.

Mindestangaben für den Unterweisungsnachweis

Die Vorlage enthält das Datum, das konkrete Thema oder eine gegliederte Inhaltsliste, die unterweisende Person und die teilnehmenden Personen. Ergänzen Sie Ort, Dauer, verwendete Unterlagen sowie Raum für Rückfragen oder besondere Hinweise. Die Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme mit Unterschrift, bei einem digitalen Verfahren mit einer nachvollziehbaren Bestätigung.

Nach Paragraf 4 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ muss der Unternehmer die Unterweisung dokumentieren. Der schriftliche Nachweis ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Ob und wie die Vorschrift im Einzelfall für ehrenamtlich Tätige gilt, richtet sich unter anderem nach dem Unfallversicherungsschutz und der zuständigen Unfallkasse, die Feuerwehr sollte ihre örtlich geltenden Regelungen daher einbeziehen.

Eine jährliche Wiederholung kann für Unterweisungen aus anderen Vorschriften, Gefährdungsbeurteilungen oder örtlichen Festlegungen erforderlich sein. Legen Sie nicht nur einen Termin ab, sondern auch die Fälligkeit der nächsten Unterweisung. So wird aus dem unterschriebenen Blatt ein steuerbarer Nachweis.

Für die Belastungsübung braucht es einen nachvollziehbaren Eintrag

Die Feuerwehr Dienstvorschrift 7 „Atemschutz“ verlangt für Atemschutzgeräteträger eine Belastungsübung in einer Atemschutzübungsanlage. Sie ist jährlich durchzuführen. Die Vorlage muss daher nicht die gesamte Leistungsdiagnostik abbilden, sondern die regelkonforme Teilnahme nachvollziehbar belegen.

Vorlage für die jährliche Belastungsübung

Erfassen Sie Name der Person, Datum, Übungsstätte und die bestätigte Teilnahme. Hinzu kommen die verantwortliche Stelle oder verantwortliche Person sowie ein Feld für die Zuordnung zu einem gegebenenfalls vorhandenen Nachweis der Übungsanlage. Eine Bemerkung kann festhalten, wenn eine Teilnahme nicht bestätigt wurde oder eine Klärung erforderlich ist.

Tragen Sie keine medizinischen oder leistungsbezogenen Detailwerte in die allgemeine Personenakte ein, wenn diese für die Statusverwaltung nicht erforderlich sind. Entscheidend für den Feuerwehrnachweis ist, ob die Belastungsübung gemäß der örtlichen Organisation erfolgreich beziehungsweise bestätigbar absolviert wurde. Welche Unterlagen die Übungsstätte zusätzlich ausstellt, kann regional unterschiedlich geregelt sein.

Die FwDV 7 und die örtlichen Regelungen sollten gemeinsam gelesen werden. Eine kompakte Einordnung zu den Grundlagen bietet der Beitrag FwDV 7 erklärt: Pflichten für Atemschutzgeräteträger. Für die interne Planung empfiehlt sich eine Liste aller fälligen Übungen, getrennt nach Belastungsübung und Einsatzübung.

Die Einsatzübung wird getrennt von der Belastungsübung belegt

Die Belastungsübung ist nicht zugleich der Nachweis einer Einsatzübung. Die Feuerwehr Dienstvorschrift 7 verlangt beide Übungen getrennt. Wer nur den Besuch der Atemschutzübungsanlage dokumentiert, kann deshalb nicht belegen, dass auch die jährliche Einsatzübung absolviert wurde.

Ein eigener Datensatz verhindert Verwechslungen

Die Vorlage für die Einsatzübung enthält mindestens Datum, Übungsart, beteiligte Atemschutzgeräteträger und die verantwortliche Übungsleitung. Beschreiben Sie zusätzlich kurz das Übungsszenario, etwa Innenangriff, Menschenrettung, Orientierung oder Atemschutznotfall. Das macht erkennbar, dass die Übung einsatzbezogen angelegt war.

Notieren Sie bei Bedarf auch eingesetzte Geräteart, verwendete Kommunikationsmittel und auffällige organisatorische Erkenntnisse. Diese Angaben dienen der Auswertung und können in die nächste Unterweisung einfließen. Personenbezogene Bewertungen oder Gesundheitsdaten gehören hingegen nicht in den allgemeinen Übungsnachweis.

Die getrennte Ablage ist besonders wichtig, wenn Termine eng beieinanderliegen oder mehrere Einheiten gemeinsam üben. Eine Prüfung muss ohne Interpretation erkennen lassen, welche Person welche Übungsart wann nachgewiesen hat. Vor einer Alarmübung hilft außerdem die Checkliste für den Atemschutzbestand vor der Alarmübung, offene Statuspunkte rechtzeitig sichtbar zu machen.

Die Vorsorgebescheinigung ist kein medizinischer Befund

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, kurz ArbMedVV, unterscheidet Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Welche Vorsorgeform bei einer Tätigkeit mit Atemschutz erforderlich ist, ergibt sich nicht aus einer allgemeinen Feuerwehrliste, sondern aus der Gefährdungsbeurteilung und den Vorgaben der ArbMedVV. Auch die rechtliche Einordnung ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger kann je nach Bundesland, Unfallversicherungsträger und Organisationsform abweichen.

Die Pflichtvorsorge ist vor Aufnahme bestimmter besonders gefährdender Tätigkeiten zu veranlassen. Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anbieten. Wunschvorsorge ist Beschäftigten auf ihren Wunsch hin zu ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden durch die Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Was die Feuerwehr dokumentieren darf

Für die Statusverwaltung genügt regelmäßig eine Vorsorgebescheinigung. Sie bestätigt die durchgeführte Vorsorge, ohne Diagnosen oder Befunde offenzulegen. Ärztliche Untersuchungsbefunde und die medizinische Dokumentation verbleiben bei der Ärztin oder dem Arzt und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

Die Vorlage in der Feuerwehrakte sollte deshalb nur Anlass oder Art der Vorsorge, Datum der Bescheinigung, ausstellende Stelle, den dokumentierten nächsten Termin, soweit angegeben, und den Ablageverweis enthalten. Eine Vorsorgebescheinigung ist keine generelle ärztliche Einsatzfreigabe. Für die konkrete Einsatzfähigkeit sind die einschlägigen Regeln, die Gefährdungsbeurteilung und örtliche Festlegungen maßgeblich.

Vorsorgekartei und Feuerwehrakte haben unterschiedliche Aufbewahrung

Die Vorsorgekartei ist kein frei geführtes Sammelblatt der Feuerwehr. Nach Paragraf 3 Absatz 4 ArbMedVV hat der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Darin werden unter anderem Anlass, Tag und Ergebnis jeder arbeitsmedizinischen Vorsorge festgehalten, wobei „Ergebnis“ nicht den medizinischen Befund meint.

Die Vorsorgekartei ist bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, sofern keine anderen Rechtsvorschriften oder schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Eine allgemeine Vorgabe der ArbMedVV, die Kartei danach der betroffenen Person auszuhändigen, gibt es nicht. Die betroffene Person kann jedoch nach den Datenschutzregeln Auskunft über ihre personenbezogenen Daten verlangen.

Davon getrennt sind die ärztlichen Vorsorgeunterlagen aufzubewahren. Für die Feuerwehrpraxis folgt daraus ein klarer Grundsatz: Die kommunale Stelle führt nur die erforderliche Vorsorgekartei beziehungsweise Statusdaten, die ärztliche Stelle verwahrt medizinische Unterlagen. Klären Sie Rollen, Zugriffsrechte und Löschwege schriftlich mit dem Träger der Feuerwehr.

DokumentenbestandZweckInhaltliche Grenze
PersonenakteStatus und Fristen steuernKeine Befunde oder Diagnosen
UnterweisungsnachweisInhalt und Teilnahme belegenKeine medizinischen Angaben
VorsorgekarteiVorsorge beim Arbeitgeber nachweisenKeine ärztlichen Detailbefunde
Ärztliche UnterlagenMedizinische Vorsorge dokumentierenNicht Teil der Feuerwehrakte

Geräteunterlagen werden als eigener Dokumentenbestand geführt

Personennachweise belegen nicht, ob das Atemschutzgerät geprüft und einsatzbereit ist. Führen Sie Prüfbuch oder Prüfprotokoll daher getrennt für jedes Gerät und jedes zugehörige prüfpflichtige Ausrüstungsteil. Die Zuordnung über Inventarnummer, Seriennummer oder eine andere eindeutige Kennzeichnung verhindert Verwechslungen.

Angaben im Prüfbuch oder Prüfprotokoll

Der Eintrag sollte Gerätedaten, Prüfdatum, Art und Anlass der Prüfung, Prüfergebnis, prüfende Person und festgestellte Mängel enthalten. Ergänzen Sie die veranlasste Maßnahme, etwa Aussonderung, Reparatur, erneute Prüfung oder Freigabe. Bei elektronischen Dokumenten muss später nachvollziehbar bleiben, wer den Eintrag erstellt oder geändert hat.

Eine pauschale, für alle Geräteunterlagen einheitliche Aufbewahrungsfrist sollte nicht behauptet werden. Maßgeblich können Herstellerinformationen, einschlägige Regeln der Unfallversicherungsträger, kommunale Vorgaben, Prüfanforderungen und gegebenenfalls landesrechtliche Bestimmungen sein. Die Feuerwehr sollte diese Vorgaben in einer eigenen Ablageordnung zusammenführen und dort auch Verantwortlichkeiten festlegen.

Trennen Sie außerdem den Nachweis über die Person vom Nachweis über das Gerät. Dass eine Trägerin eine Übung absolviert hat, sagt nichts über den Prüfstatus des verwendeten Pressluftatmers aus. Umgekehrt ersetzt ein mängelfreies Prüfprotokoll keinen personenbezogenen Übungsnachweis.

Mit klaren Vorlagen beginnt die neue Periode belastbar

Zum Start einer neuen Periode empfiehlt sich ein fester Ablauf: Personenakte bereinigen, Unterweisungsnachweise anlegen, Belastungsübungen und Einsatzübungen getrennt planen, Vorsorge nur im zulässigen Umfang erfassen und Geräteprotokolle separat führen. Prüfen Sie anschließend die offenen Fälle gemeinsam mit Wehrführung und Gerätewart. Für die Rollenklärung ist der Beitrag Wer verantwortet Atemschutz, Gerätewart oder Wehrführung? eine hilfreiche Ergänzung.

Eine zentrale Fristenübersicht reduziert das Risiko, dass ein Nachweis nur auf einem privaten Rechner liegt oder bei einem Wechsel der Funktion verschwindet. Atemwacht zeigt den Einsatzstatus der Atemschutzgeräteträger und erinnert rechtzeitig an fällige Unterweisungen, Übungen und Vorsorgen. Wenn Sie eine Vorführung oder frühen Zugang wünschen, nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite.